AGB

Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Papierfabrik Adolf Jass GmbH & Co. KG und ihrer verbundenen Unternehmen gem. §§ 15 ff. AktG („AVB“)

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen („AVB“) sind fester Bestandteil der mit der Papierfabrik Adolf Jass GmbH & Co. KG und ihrer verbundenen Unternehmen gem. §§ 15 ff. AktG („Jass“) geschlossenen Verträge über sämtliche Lieferungen und Leistungen (zusammen „Lieferung“) und gelten ausschließlich zwischen Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechtes und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen.

1.2 Diese AVB gelten auch dann, wenn bei künftigen Lieferungen nicht mehr besonders auf sie aufmerksam gemacht werden sollte.

1.3 Der Einbeziehung allgemeiner Geschäftsbedingungen des Käufers wird ausdrücklich widersprochen, es sei denn, Jass erkennt diese schriftlich als Zusatz zu ihren AVB an. Die Vornahme einer Lieferung gilt nicht als solches Aner- kenntnis. Spätestens mit Annahme der Ware gelten diese AVB als vom Käufer akzeptiert

2. Angebot, Auftragsbestätigung, Auftragsangaben

2.1 Angebote von Jass sind stets freibleibend und unverbindlich. Sämtliche Bestellungen bedürfen der Annahme durch eine schriftliche Auftragsbestätigung von Jass, die für den Vertragsinhalt maßgebend ist. Mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen, sind unwirksam.

2.2 Enthält die Auftragsbestätigung durch Jass unwesentliche Änderungen gegenüber der Bestellung, so gelten diese Änderungen als vom Käufer genehmigt, wenn ihnen nicht innerhalb von drei Werktagen widersprochen wird.

2.3 Aufträge zur Lieferung von Papier (aus neuer Fertigung oder vom Lager) müssen Angaben enthalten, die den Lieferanten Jass mindestens über folgende Punkte eindeutig informieren:

a) Bestellmenge,
b) Qualität mit Hinweis auf eine Sorte,
c) Rollenbreite,
d) Rollendurchmesser,
e) Innendurchmesser der Hülsen,
f) Flächengewicht (g/qm), g) Lieferfrist, Bestimmungsort, Versandart und alle benötigten Versandvorschriften,
h) vereinbarter Preis und
i) vereinbarte Zahlungsbedingungen.

2.4 Für Rollen jeder Art wird das Bruttogewicht (gewogenes Gewicht) berechnet

3. Zahlungsbedingungen, Sicherheit, Rücktritt

3.1 Alle Preise gelten zzgl. der bei Rechnungsstellung maßgeblichen Mehrwertsteuer.

3.2 Wechsel nimmt Jass nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zahlungshalber an. Mit der Einlösung entstehende Kosten trägt der Käufer. Die Schuld wird erst durch die Einlösung getilgt.

3.3 Jass kann ihre Forderungen fällig stellen, Sicherheiten verlangen oder vom Vertrag zurücktreten, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass der Anspruch auf Gegenleistung durch Zweifel an Kreditwürdigkeit des Käufers gefährdet wird. Die Kreditwürdigkeit des Käufers ist insbesondere zweifelhaft bei Anträgen zu Insolvenz- verfahren oder deren Eröffnung, Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen, Wechselprotest und unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Käufers über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen.

3.4 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Aufrechnung sowie die Ausübung von Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechten gegen Forderungen, auch für Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis, bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von Jass.

4. Versand, Verpackung

4.1 Die Versandart wird in der Auftragsbestätigung durch Be- zugnahme auf die im Einzelfall einschlägige Klausel der Incoterms in der jeweils gültigen Fassung (derzeit Incoterms 2010, veröffentlich von der International Chamber of Commer- ce, Paris) definiert. Diese Klausel legt fest, wer im Falle eines
Verlustes oder Beschädigung der Ware das finanzielle Risiko trägt (Leistungsort, Gefahrübergang) und welche Transport- kosten der Verkäufer, welche der Käufer zu tragen hat.

4.2 Die Lieferung der Ware erfolgt inklusive Verpackung und Ausrüstmaterialien üblicher Art sowie Papierhülsen. Trans- port- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen. Der Käufer ist verpflichtet, die Verpackungen auf eigene Kosten zu entsorgen.

5. Lieferzeit, Verzug

5.1 Ist eine Lieferfrist vereinbart, beginnt sie mit Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Abklärung aller her-stellungsrelevanten Fragen. Verlangt der Käufer nach
der Auftragsbestätigung Änderungen, die die Fertigungs- Dauer beeinflussen, beginnt mit deren Bestätigung die Lieferzeit neu.

5.2 Holt der Käufer die Ware bei Jass ab, ist die Lieferfrist eingehalten, wenn Jass dem Käufer die Versandbereitschaft inner-halb der vereinbarten Lieferfrist mitgeteilt hat. Ist die Versendung der Ware vereinbart, ist die Lieferfrist eingehalten, wenn Jass die Lieferung innerhalb der vereinbarten Lieferfrist zum Versand bringt.

5.3 Hält Jass eine vereinbarte Lieferfrist aus Gründen, die sie zu vertreten hat, nicht ein, so hat der Käufer nach frucht- losem Ablauf einer angemessenen Nachfrist das Recht, vom Vertrag zurückzutreten; bei teilweiser Verzögerung jedoch nur, sofern die Teilleistung für ihn ohne Interesse ist. Die Nachfrist muss mindestens zwei Wochen betragen. Der Rücktritt ist unverzüglich und schriftlich nach Ablauf
der Nachfrist zu erklären. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentlicher Vertrags- pflichten. Im Übrigen gilt für Schadensersatzansprüche Ziffer 8.

5.4 Im Falle höherer Gewalt oder anderer von Jass nicht zu vertretender Umstände, z.B. Naturgewalten, Unfälle, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen, Rohstoffbeschaffungsschwierigkeiten, verschieben sich vereinbarte Termine um die Dauer der Unterbrechung und eine angemessene Anlaufzeit. Dauert die Unterbrechung länger als zwei Wochen an, können beide Parteien nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist ganz oder teilweise vom Vertrag über die konkrete Lieferung zurücktreten. Schadensersatzansprüche bestehen in solchen Fällen nicht.

5.5 Diese Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde.

5.6 Bei Annahmeverzug des Käufers hat Jass das Recht, die durch den Annahmeverzug verursachten Mehraufwendungen dem Käufer in Rechnung zu stellen. Daneben hat Jass das Recht, nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist von zwei Wochen vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Jass behält sich das Eigentum an dem Liefergegen- stand bis zum Eingang aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit Jass gegenüber dem Käufer in laufende Rechnung bucht (Kontokorrent-Vorbehalt).

6.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Jass nach angemessener Fristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers zurücknehmen; der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch
Jass liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag vor. Der Rück- tritt vom Vertrag schließt Schadensersatzansprüche gegen den Käufer nicht aus.

6.3 Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und weiter zu verkaufen; er tritt Jass jedoch bereits schon jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrags (ein- schließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Käufer auch nach deren Abtretung ermächtigt. Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug ist, kann Jass diese Einziehungsermächtigung widerrufen. In diesem Fall kann Jass vom Käufer die Bekanntgabe der abgetretenen Forderungen und deren Schuldner, Übermittlung aller zum Einzug erforderlichen Informationen, Herausgabe entsprechender Unterlagen und Mitteilung an den Schuldner über die Abtretung verlangen.

6.4 Zu Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt.

6.5 Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer stets für Jass vor, ohne dass für sie daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht Jass gehörenden Gegenständen erwirbt Jass Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturenwertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.

6.6 Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht Jass gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt Jass Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgte die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer Jass ihrem Anteilwert entsprechend Miteigentum überträgt.

6.7 Jass verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Käufers freizugeben, als der Wert der zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigt.

6.8 Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter wird der Käufer auf das Eigentum von Jass hinweisen und Jass unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit Jass Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Jass die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Drittwiderspruchsklage zu erstatten, haftet der Käufer Jass für den entstandenen Ausfall.

6.9 Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten ausreichend zu versichern und auf Verlangen von Jass dieser die Versicherungsbestätigung unverzüglich vorzulegen

7. Gewährleistung, Reklamationen

7.1 Jass übernimmt keine Beschaffungszusagen oder Garantien, es sei denn per gesonderter, schriftlicher Vereinbarung.

7.2 Der Käufer ist verpflichtet, Mängel der Lieferung unverzüglich, jedoch spätestens binnen 14 Tagen nach deren Empfang bei Jass schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel
sind innerhalb von 14 Tagen nach Entdeckung zu rügen. Im Übrigen gilt § 377 HGB.

7.3 Handelsübliche Abweichungen innerhalb der Toleranz- grenzen sind kein Mangel.

7.4 Bei Teillieferungen können sich die Mehr- oder Minderlieferungen auf die einzelnen Lieferungen verteilen.

7.5 Liegt bei Gefahr Übergang ein von Jass zu vertretender Mangel vor, ist Jass zur Ersatzlieferung („Nacherfüllung“) binnen angemessener Frist berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer vom Vertrag über die konkrete Lieferung zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Ist nur ein Teil der Lieferung mangelhaft, so kann der Käufer Rechte nur wegen des mangelhaften Teils geltend machen. Für Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 8.

7.6 Gewährleistungsansprüche, die nicht auf Schadensersatz gerichtet sind, verjähren in 12 Monaten ab Lieferung. Dies gilt nicht bei Arglist oder der Übernahme einer Garantie oder einer vorsätzlichen Pflichtverletzung.

7.7 Für Mängelansprüche, die auf Schadensersatz gerichtet sind gilt zu dem die Regelung der Ziffer 8.

8. Haftung, Haftungsbegrenzung

8.1 Jass haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von Jass oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei leicht fahrlässig verursachten Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet Jass nur wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit Jass den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Kaufsache übernommen hat. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer der in Satz 1 oder Satz 2 aufgeführten Fällen gegeben ist.

8.2 Die Regelungen des vorstehenden Absatzes 1 gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

8.3 Die Haftung von Jass für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Vermögensschäden, Schäden durch Betriebsunterbrechungen sowie Schäden
durch Ansprüche Dritter gegen den Käufer ist ausgeschlossen.

8.4 Sämtliche Ersatzansprüche des Käufers gegen Jass, gleich auf welcher Rechtsgrundlage sie beruhen, sind der Höhe nach auf höchstens den Wert der jeweiligen Kaufsache beschränkt.

8.5 Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von Jass beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

8.6 Datenschutzrechtliche Anspruchsgrundlagen werden von dieser Haftungsregelung nicht erfasst.

9. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht, Datenschutz

9.1 Erfüllungsort, ausschließlicher Gerichtsstand und Zahlungsort ist Fulda.

9.2 Auf alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer und Jass findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG), Anwendung.

9.3 Wenn und soweit spezielle Bedingungen schriftlich vereinbart wurden, haben diese Geltung vor den vorstehen- den Bedingungen.

9.4 Sind einzelne Bestimmungen eines Vertrags zwischen Jass und dem Käufer unwirksam, berührt dies nicht die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen.

Papierfabrik Adolf Jass GmbH & Co. KG
Hermann-Muth-Straße 6, 36039 Fulda
T + 49 661 106-0
Fax + 49 661 106-140
info@jass.com
Homepage: www.jass.com
Registergericht: Fulda HRA 1196